Satzung

der Kulturgemeinschaft Sarstedt e.V.

vom 30.06.1971 in der Fassung vom 05.04.2017

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kulturgemeinschaft Sarstedt e.V.“. Er ist am 30.08.1971 unter der Nr. VR 1168 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen worden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sarstedt.

(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens in Sarstedt und Umgebung im Zusammenwirken mit den öffentlichen und privaten Institutionen. Er fördert ausschließlich und unmittelbar:

a) die Kunst,

b) die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten,

c) die internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur

sowie den Völkerverständigungsgedanken.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Durchführung von Veranstaltungen zu Musik, Literatur, darstellender und bildender Kunst, Stadt- und Regionalgeschichte,

b) den Unterhalt des Sarstedter Kulturzentrums „Haus am Junkernhof“.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Eintritt erfolgt durch formloses Schreiben an den Vorstand. Über den Aufnahmeantrag entscheidet anschließend der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

- mit dem Tod des Mitglieds,

- durch freiwilligen Austritt,

- durch Streichung im Mitgliederverzeichnis wegen nicht gezahlter Beiträge,

- durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er hat die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins sicherzustellen.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern, wovon ein Mitglied die Aufgaben einer Schatzmeisterin oder eines Schatzmeisterswahrnimmt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand weitere Mitglieder als gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende im Sinne von § 26 BGB angehören. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein vertreten. Jedoch können über Geldmittel von über eintausendfünfhundert Euro nur mindestens zwei Vorstandsmitglieder verfügen. Bei mehrjährigen Verträgen ist der Gesamtbetrag der Verpflichtung maßgebend.

(3) Hinzu gewählt werden:

a) eine Schriftführerin oder ein Schriftführer,

b) bis zu zehn Beisitzerinnen oder Beisitzer.

(4) Der Vorstand, die Schriftführerin oder der Schriftführer und die Beisitzerinnen oder Beisitzer bilden den „erweiterten Vorstand“. Der erweiterte Vorstand hat das Veranstaltungsprogramm durchzuführen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes, die Schriftführerin oder der Schriftführer und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer der oder des Ausgeschiedenen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,

b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,

c) Beschlussfassung über weitere Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. 2 Satz 2,

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Schriftführerin oder des Schriftführers und der Beisitzerinnen oder Beisitzer,

e) Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern und deren Vertreterinnen oder Vertreter,

f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Mindestens einmal im Jahr, in den ersten vier Monaten, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandmitglieg gemäß § 26 BGB. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leiterin oder einen Leiter.

(6) Das Protokoll wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer geführt. Es muss den Verlauf und das Ergebnis der Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung enthalten. Es ist von der jeweiligen Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.

(7) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme der Anträge ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Absatz 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sarstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für einen oder mehrere gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.08.2009 beschlossen, am 15.04.2015 (§ 8) und am 05.04.2017 (§§ 8, 9 und 11) geändert.

 

Hier können Sie sich die Satzung herunterladen und ausdrucken:


files/Verein/satzung.jpg